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Elternschaft gleichgeschlechtlicher
Paare aus rechtlicher Sicht.

Elternschaft gleichgeschlechtlicher Paare


Demographische Daten
- Ca. 6000 Kinder wachsen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen auf
- Anzahl orginärer Elternschaft - Adoption/Insemination - steigend (60% der
Schwulen und Lesben geben an, mit Kindern leben zu wollen).

Psychologische Forschung
- keine Auswirkung auf die gleichgeschlechtliche Entwicklung (Geschlechtsidentität, Partnerorientierung, Geschlechtsrollenverhalten)
- Gleichgeschlechtliche Paare zeichnen sich durch egalitären Erziehungsstil
aus
- Gegen Disktriminierungen aus dem Umfeld werden Strategien entwickelt

Konstellationen der Elternschaft
- Kinder aus früheren Beziehungen (Stieffamilien)
- Originäre Elternschaft eingetragener Partner
- Insemination
- Gemeinschaften von Schwulen und Lesben
- Adoption (Ausland)

Partnerschaftsgesetz Art. 27 PartG
- Hat eine Person Kinder, so steht ihre Partnerin oder ihr Partner ihr in der Erfüllung der Unterhalspflicht und in der Ausübung der elterlichen Sorge in angemessener Weise bei und vertritt sie, wenn Umstände es erfordern
- Die Vormundschaftsbehörde kann unter den Voraussetzungen von Art. 274a ZGB bei Aufhebung des Zusammenlebens und bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft einen Anspruch auf persönlichen Verkehr einräumen

1. Beistandspflicht Art. 27 Abs. 1 PartG
- Beistand in Leistung der Unterhaltspflicht des Elternteils
- Beistand bei Ausübung elterlicher Sorge

2. Vertetungsrecht Art. 27 Abs. 1 PartG
- Nur wenn Elternteil nicht erreichbar
- Dringender Handlungsbedarf
- Mutmasslicher Wille des Elternteils

Problem konkurrenzierender Elternrechte:
- Geminsame Sorge
- Keine elterliche Sorge

Gesetzliche Regelungslücken
- Trennung der Partner
- Keine Übertragung der elterliche Sorge an den Partner möglich
(Tod/Trennung)
- Keine Unterhaltspflicht des Partners gegenüber Kind
- Tod des Partners
- Keine gesetzliche Übertragung der elterlichen Sorge
- Kein gesetzliches Erbrecht

Originäre Elternschaft
1. Insemination
- Kein Zugang nach FMedG
- Problem Samenspender (anonym/bekannt)
- Ausserehelichenbeistand Art. 309 ZGB
2. Adoption
- Art. 28 PartG Verbot für eingetragene Partner
- Einzeladoption (selten) möglich
- Auslandadoption möglich, Annerkennung in CH gem. IPRG

Fazit:
- Beistandpflichten während der Partnerschaft
- Vertretungsrechte während der Partnerschaft
- Besuchsrechte im Falle der Trennung/des Todes
- Keine gemeinschaftliche Adoption

Referat 22.09.07
Handout von Eylem Copur